Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
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Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Leistungen und Lieferungen der Kommunikationsberatung Brand RE Markenberatung GmbH, Am Waldspitz 1, 81375 München, nachfolgend „Brand RE“ genannt – an ihre Auftraggeber als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
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Entgegenstehende oder abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Brand RE hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
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Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.
§ 2 Vertragsschluss
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Alle Angebote von Brand RE erfolgen freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie wurden als verbindlich gekennzeichnet. Sie sind lediglich Aufforderungen an den Vertragspartner zur Bestellung.
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Erteilt der Auftraggeber auf der Grundlage der freibleibenden Angebote einen Auftrag, so kommt ein Vertrag erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Brand RE zustande (ausreichend auch per E-Mail).
§ 3 Angebote/Leistungsumfang
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Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung oder dem von Brand RE erstellten Angebot.
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Mehraufwand von Brand RE, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten berechnet.
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Von Brand RE übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
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Brand RE wird den Auftraggeber auf rechtliche Risiken hinweisen, soweit sie diese erkennt.
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Rechtliche Überprüfungen (insbesondere Wettbewerbs-, Marken-, Datenschutz- und Urheberrecht) sind von Brand RE nicht geschuldet.
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Brand RE ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte (Erfüllungsgehilfen / Subunternehmer) damit zu beauftragen.
§ 4 Vergütung
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Sofern im Vertrag/Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von Brand RE erbrachten Leistungen nach den jeweils aktuellen Preislisten von Brand RE abgerechnet.
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Soweit die Abrechnung auf Basis von Tagessätzen erfolgt, bezeichnet ein Tagessatz die Arbeitsleistung von acht Stunden.
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Anfallende Nebenkosten (Reisekosten, Hotelkosten, Kommunikationskosten) werden pauschal mit zehn Prozent des Beratungshonorars berechnet.
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Der Abrechnung wird zum Nachweis des entstandenen Zeitaufwands eine Leistungsbeschreibung beigefügt. Eine Überschreitung der in den Vereinbarungen aufgeführten Gesamtsumme bis zu 10 Prozent gilt als genehmigt und bedarf keiner weiteren Abstimmung. Darüberhinausgehende Änderungen des Kostenumfangs bedingen eine Nachkalkulation. Eine Verschiebung innerhalb der kalkulierten Einzelpositionen ist zulässig, sofern die Gesamtsumme der Vereinbarungen nicht überschritten wird.
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Alle Preise sind Nettopreise, zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
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Die Vergütung für Laufzeitverträge wird – soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben – im Voraus nach Rechnungsstellung fällig. Brand RE behält sich eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.
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Rechnungen von Brand RE sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
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Brand RE behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
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Sollte der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug geraten, ist Brand RE berechtigt, die weiteren Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte so lange einzustellen oder zurückzuhalten, bis der Auftraggeber Zahlung geleistet hat. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten.
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Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind nur mit von Brand RE anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
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Soweit der Auftraggeber die Durchführung der auf dem Angebot basierenden Projekte oder Maßnahmen storniert, ist er verpflichtet, Brand RE von allen bereits eingegangenen Verbindlichkeiten freizustellen und ihr alle Verluste zu ersetzen, die sich aus solchen Projekten oder Maßnahmen aufgrund des Abbruchs ergeben. Zudem hat Brand RE Anspruch auf Vergütung für die bereits und bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der getroffenen Vereinbarung.
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Im Falle von Beauftragungen Dritter im Auftrag des Auftraggebers (§ 6), erhält Brand RE eine zusätzliche Handling-Pauschale in Höhe von 15 Prozent des Netto-Auftragswertes (= AE).
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
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Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch Brand RE setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Ausführung seines Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig nach Auftragsvergabe in geeigneter Form an Brand RE zu übermitteln und die Durchführung der Lieferungen und/oder Leistungen durch alle erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen.
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Der Auftraggeber übernimmt die Koordination von eigenen Mitarbeitern und von ihm beauftragten Dritten, deren Lieferungen und Leistungen mit dem Auftrag in unmittelbarem oder mittelbarem Verhältnis stehen. Der Auftraggeber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass diese bei der Erbringung ihrer Lieferungen und/oder Leistungen mit Brand RE so kooperieren, dass Brand RE ihre vertraglichen Verpflichtungen ungehindert erfüllen kann.
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Im Falle des Verstoßes gegen die vorgenannten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers behält sich Brand RE das Recht vor, die Leistungen für den Auftraggebern einzustellen. Eine Einstellung der Leistungen lässt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung und die Bestimmungen zur Vertragslaufzeit unberührt.
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Mehraufwand und Schäden, die infolge eines Verstoßes durch den Auftraggeber gegen die vorstehenden Mitwirkungspflichten entstehen, kann Brand RE zu den üblichen Vergütungssätzen in Rechnung stellen.
§ 6 Fremdleistung
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Fremdleistungen beauftragen wir im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Nach entsprechender Prüfung leiten wir die Rechnung zur direkten Zahlung an den Auftraggeber weiter.
§ 7 Gewerbliche Schutzrechte
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Brand RE räumt dem Auftraggeber unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerechten Bezahlung der jeweils vereinbarten Vergütung an den von Brand RE im Auftrag hergestellten Arbeitsergebnissen sämtlich für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte ein.
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Im Übrigen gehen alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen von Brand RE auf den Auftraggeber über in dem Umfang, wie es der von beiden Vertragspartnern zu Grunde gelegte Zweck des jeweiligen Vertrages bzw. Auftrages/Projektes erfordert. Im Zweifel erfüllt Brand RE seine Verpflichtungen durch Einräumung einfacher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer.
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Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z.B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsreche) erforderlich, wird Brand RE die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einholen. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
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Brand RE ist – auch wenn einzelvertraglich die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber vereinbart ist – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Namen des Auftraggebers im Rahmen der Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.
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Zieht Brand RE zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die gewerblichen Schutzrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung für den Auftraggeber auf dessen Kosten erwerben und mit vollständigem Ausgleich der den Auftrag betreffenden Rechnung(en) durch den Auftraggeber an diesen übertragen.
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Jegliche von Brand RE mit dem Ziel des Vertragsschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten, Leistungen, Konzepte und Ideen (inklusive Präsentationen/Pitches) dürfen – unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht - ohne ausdrückliche Zustimmung weder ganz noch teilweise genutzt werden.
§ 8 Haftung
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Brand RE haftet dem Auftraggeber für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
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Die Haftung von Brand RE auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist wie folgt eingeschränkt:
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Brand RE haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung einer so wesentlichen Pflicht handelt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalpflicht).
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Soweit Brand RE für fahrlässiges Verhalten haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf typische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.
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Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Brand RE.
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Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Geheimhaltung
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, geheim zu halten und sie – so weit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern, noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von Brand RE vorgestellten Ideen, Konzepten, Entwürfen, in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
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Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
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Der Auftraggeber wird zudem den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit, insbesondere in Bezug auf Passwörter, Rechnung tragen und alle Unterlagen und Programme vor der Einsichtnahme und dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.
§10 Datenschutz
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Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Brand RE personenbezogene Daten, die sich aus der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Auftrags ergeben, während der Dauer des Vertrages/Auftrages speichert und verarbeitet, soweit dies für die Durchführung und Abwicklung des Vertrags/Auftrages erforderlich oder dienlich ist.
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Brand RE ist berechtigt, den Auftraggeber in ihre Referenzliste aufzunehmen, ohne jedoch personenbezogen Daten mit aufzuführen.
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Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an Brand RE übermittelte, personenbezogen Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch Brand RE im Rahmen des erteilten Auftrages keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet. Der Auftraggeber wird Brand RE insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter freistellen.
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Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an Brand RE sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen. Bei Dokumenten in Papierform wird der Auftraggeber ebenfalls geeignete Sicherungsmaßnahmen für den Fall des Verlustes treffen.
§11 Übertragung von Rechten und Pflichten auf Dritte
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Die Übertragung von vertragsgegenständlichen Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Brand RE gestattet.
§12 Schlussbestimmungen
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Brand RE behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Brand RE dem Auftraggeber schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitteilen. Widerspricht der Auftraggeber solchen Änderungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart.
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Gegen Ansprüche von Brand RE kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
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Ist in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (E-Mail, SMS, Fax).
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Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von Brand RE.
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Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
Stand: Juni 2026
Kontaktdaten:
Brand RE Markenberatung GmbH
Am Waldspitz 1
81375 München
+49 172 5441262